Freitag, 7. September 2012

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen durch Unternehmern regelmäßig eingereicht werden

Wer an das Finanzamt denkt, dem fallen augenblicklich sofort noch zwei Wörter ein: Termine und Formulare. Dazu zählen ebenso Umsatzsteuervoranmeldung Termine und Umsatzsteuervoranmeldung Formulare. Da das Finanzamt im Volksmund auch leicht als diebisch bezeichnet wird, ist es dem Anrecht gerecht geworden und das Projekt Elster auf den Weg gebracht. Elster steht für „elektronische Steuererklärung“, also eine automatisierte Technik. Auf diese Weise werden allen dafür in Frage kommenden Personen die Aussicht gegeben, diverse Steuererklärungen via das Internet an das Finanzamt zu übermitteln. In der Elster Technik ist selbstverständlich ebenso die Elster Umsatzsteuervoranmeldung zugehörig. Die Teilnahme an der Elster Routine ist für alle kostenlos. Das Finanzamt spart damit zunächst viel Arbeit, Papier und Arbeitsplätze weil jetzt die Unternehmer ihre Angaben selbst online übermitteln. Genauso problemlos ist es für den Unternehmer, der Zeit, Porto und Papier spart. Die Elster Software kann man sich gratis downloaden. Man kann jedoch ebenso jede andere Softrware nutzen die eine Elster-Schnittstelle aufweist; denn die Teilnahme am Elster Verfahren ist mit wenigen Ausnahmen bindend für sämtliche die eine Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben müssen.

Für alle umsatzsteuerpflichtigen Firmen ist die Teilnahme an der Elster Technik Obliegenheit. Von der Höhe des Umsatzes hängt es ab, wann die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss. Man teilt dem Finanzamt damit mit, wie hoch die Umsatzsteuer ist, die bis zu diesem Augenblick aufgelaufen ist. Der Umsatzsteuervoranmeldung Datum kann monatlich oder vierteljährlich sein. Der sich ergebenden Betrag aus der Berechnung der Umsatzsteuer muss zweifellos im gleichen Augenblick abgeführt werden. Die große Abrechnung erfolgt dann am Ende des Jahres, respektive eingangs des neuen Jahres. Dann werden sämtliche über das vergangene Jahr geleisteten Zahlungen verrechnet. Dabei ergibt sich entweder ein Überschuss, den das Finanzamt zurückzahlt, oder man hat zu wenig beglichen. Diese Differenz muss man natürlich kurzfristig überweisen. Eines ist noch wesentlich zu wissen: Sie werden eingangs Ihrer unternehmerischen Tätigkeit einmal aufgefordert zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Ab diesem Datum sind Sie genötigt eigenverantwortlich handeln. Sie beziehen weder eine neue Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung noch eine zur Überweisung der fälligen Summen. Der übliche späteste Umsatzsteuervoranmeldung Termin ist der zehnte des nächsten Monats. Aber ebenfalls hier gibt es Ausnahmen bei triftigen Anlässen. Um eine Verlängerung zu erwirken, muss man sich an das zuständige Finanzamt wenden. Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach dem Umsatzsteueraufkommen des vorangehenden Jahres. Man beachte: in dem Ausdruck steckt das Wort Umsatz und nicht Gewinn. Das heißt, der Umsatz ist entscheidend und nicht der Gewinn. Bei kleinen Beträgen ist das Finanzamt generös und man braucht bis 1000 Euro Umsatzsteueraufkommen keine Umsatzsteuervoranmeldung. Darüber hinaus bis 7.500 Euro ist die vierteljährliche Abgabe Pflicht. Über 7.500 Euro will das Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich sehen. Auch hier gibt es Sonderfälle bei wichtigen Ursachen. Man kann die Angelegenheit maximal einen Monat hinauszögern über eine sogenannte Dauerfristverlängerung. Hierzu muss man aber einen getrennten Antrag beim Finanzamt einreichen. In jüngerer Zeit folgen viele Personen dem Trend und nehmen Teil an den erneuerbaren Energien, in dem sie sich eine Photovoltaik Anlage einrichten. Dadurch werden sie unversehens zu Unternehmern und bekommen vom Finanzamt den Appell zur Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung Photovoltaik. Wird nämlich mehr Strom hergestellt als der Eigenverbrauch ausmacht, und dieser Überhang wird in das generelle Stromnetz eingespeist, ist man von selbst zum Unternehmer geworden. Das geht aus einem Schreiben des Finanzministeriums hervor, das besagt, dass sämtliche Betreiber einer Photovoltaikanlage der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie den erzeugten Strom ganz oder teilweise, fortgesetzt und nicht bloß bisweilen einspeisen. Damit kommen nahezu alle Betreiber einer Photovoltaikanlage in Frage. In der Praxis bedeutet das, dass der Betreiber der Anlage wie ein Unternehmer behandelt wird und die PV-Steuer in der monatlichen Rechnung an den Betreiber des Netzes in das er einspeist, ausweisen muss. Sein Netzbetreiber erstattet dann an ihn die sogenannte Einspeisevergütung zuzüglich der Mehrwertsteuer. Demzufolge muss er ebenfalls die Umsatzsteuervoranmeldung Photovoltaik abgeben. Sollte er mit seinem PV Umsatz unter einem bestimmten Betrag liegen, trifft ihn die Kleinunternehmer Regelung und er ist für die folgenden 5 Jahre von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Photovoltaik entbunden.
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